Satzung

Vereinssatzung „Lotze Oma“

§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Lotze Oma.
Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg/Lahn eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Lahntal-Caldern, Mühlenstr. 10.
Der Verein wurde am 20.12.2022 gegründet.

Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein Lotze Oma hat den Zweck, die dörfliche Lebensqualität und Identität in Caldern zu erhalten. Durch das Betreiben des ‚Dorfladens Lotze Oma‘ soll die Grundversorgung der Einwohner*innen mit Gütern des täglichen Bedarfs aufrechterhalten und verbessert werden.

Eine regionale Vermarktung von Lebensmitteln hat im Dorfladen des Vereins Lotze Oma Priorität. Insbesondere soll er die örtliche Infrastruktur, die dörfliche Gemeinschaft sowie das soziale Miteinander ohne Ausnahme pflegen und fördern. Diesbezüglich soll der Dorfladen als Dorftreffpunkt zur Begegnung und zum Austausch erhalten bleiben und weiterentwickelt werden. Es sollen Veranstaltungen der kulturellen, informativen und unterhaltsamen Art für die Dorfgemeinschaft angeboten werden.

Der Dorfladen wird ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben. Der Verein Lotze Oma ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet abschließend der Vorstand.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste
d) durch Ausschluss aus dem Verein
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Der bei der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliedsbeitrag ist jährlich zahlbar. Höhe und Fälligkeit von Beiträgen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung erlassen.

§ 6 Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Vereinsmitglieder zur Durchführung der Kassenprüfung mit dem Ziel, die ordnungsgemäße Kassenführung zu prüfen und in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Vorstandes vorzuschlagen. Die Kassenprüfung erfolgt vollumfänglich.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:
auf eigene Gefahr an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Der Verein haftet nur im Rahmen der gesetzlichen Mindestbestimmungen.

Die Mitglieder sind verpflichtet:
regelmäßig den bei der Mitgliederversammlung vereinbarten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 9 Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens zwei gleichberechtigten Mitgliedern. Er ist der Mitglieder-versammlung verantwortlich und an ihre Weisungen gebunden. Der Vorstand vertritt den Verein nach außen. Jedes Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zu einer Neuwahl des Vorstandes im Amt. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner regulären Amtszeit aus und sinkt dadurch die Zahl der Vorstandsmitglieder auf unter zwei, so muss innerhalb von 6 Wochen eine Mitgliederversammlung stattfinden, in der ein neues Vorstandsmitglied zu wählen ist.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen im Konsens, das heißt, ohne Gegenstimme. Kommt es im Vorstand nicht zu einer Einigung, soll die Mitgliederversammlung entscheiden. Die Mitglieder-versammlung kann Vorstandsmitglieder jederzeit abwählen. Ein Abwahlantrag gilt als angenommen, wenn mehr als die Hälfte der anwesenden Mitglieder zustimmen. Sinkt die Zahl der Vor-standsmitglieder durch die Abwahl unter zwei, ist umgehend ein neues Vorstandsmitglied zu wählen. Kommt es nicht zu einer Mehrheit für ein neues Vorstandsmitglied, so bleibt das abgewählte Vorstandsmitglied kommissarisch im Amt.

§ 10 Mitgliederversammlung

Beschlussfähigkeit, Entscheidungen
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie fristgerecht 14 Tage vorher einberufen wurde und wenn die Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder zustimmt. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Die Mitgliederversammlung bestimmt mit einfacher Mehrheit eine*n Protokollant*in sowie eine Sitzungsleitung. Das Protokoll ist von dem*der Protokollant*in und einem Vorstandmitglied zu unterzeichnen.

Angelegenheiten der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
Genehmigung des Haushaltsplans, Entgegennahme des Jahresberichts, Festsetzung der Mitglieds-beiträge zur gemeinschaftlichen Deckung des Vereinshaushaltes, Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands, Beschlussfassung, Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, spätestens 14 Tage vor der Versammlung. Der Versand der Einladung per E-Mail ist zulässig. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

Die Einberufung einer virtuellen Mitgliederversammlung ist möglich. Die virtuelle Mitgliederver-sammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nachrangig. Der Vorstand entschei-det hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video- oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig geeignete Zugangs-daten/Link.
Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung.

Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.

§ 12 Auflösung des Vereins

Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung: Zur Auflösung des Vereins ist eine zweidrittel Mehrheit erforderlich. Eine Entscheidung über die Auflösung muss in der Einladung angekündigt worden sein. Bezüglich einer Auflösung ist die Mitgliederversammlung nur beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend sind. Scheitert ein Auflösungsbeschluss nur an fehlender Beschlussfähigkeit mangels ausreichender Anwesenheit von Mitgliedern, kann erneut zu einer Mitgliederversammlung eingeladen werden. Diese Versammlung ist dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder mit einer zweidrittel Mehrheit beschlussfähig.

Im Fall der Auflösung des Vereins ist das Vermögen des Vereins „Lotze Oma“ auf einen anderen Verein oder eine andere juristische Person, die den „Dorfladen Lotze Oma“ weiterführt, zu übertragen. Bei Wegfall des Vereinszwecks ohne Weiterführung eines Dorfladens entscheidet die Mitgliederversammlung, welchen gemeinschaftsförderlichen Zwecken in der Gemeinde Lahntal das Vereinsvermögen zugeführt werden soll.

 

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 20.12.2022 verabschiedet.
Lahntal-Caldern, den 20.12.2022

 

Satzung als PDF zum Download


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